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Neues aus der Rechtsprechung

aktualisiert: 29. Februar 2012

I. Gerichtliche Entscheidungen

1. Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen -Grundsatzurteil des BGH vom 13.12.2011 - XI ZR 51/10

Die Klägerin verlangt von dem Kreditinstitut Schadensersatz für den Erwerb von Aktien. Seit 2001 engagierte sich die Beklagte unter anderem auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, die sich auf den US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit dem Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen der sich abzeichnenden Subprimekrise die Ausfälle der Immobilienkredite, die in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelt wurden. Mitte Juli wurden diese Subprimes von Ratingagenturen erstmals herabgestuft. Gleichzeitig sank wegen des substantiellen Risikos der Kurs der Anleihen der Beklagten. Die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung (Bond Spreads) erhöhten sich, der Preis für die Kreditausfallversicherung stieg und auch der Aktienkurs der Beklagten fiel. Um die Marktsituation zu beruhigen wurde von der Beklagten am 20.07.2007 eine Pressemitteilung herausgegeben, nach der sie nur in geringem Umfang von der Subprime-Krise betroffen sei.

Am 26.07.2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,04 Euro, die er später der Klägerin übertrug. Am 27.07.2007 wurden die Handelslinien der Beklagten im Interbankenverkehr geschlossen. Nach einem Krisentreffen (28./29.07.2007) wurde ein Rettungsschirm für die Beklagte errichtet und der Aktienkurs der Beklagten brach massiv ein.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Beklagte der Klägerin aus § 37 b WpHG haftet, da sie am 20.07.2007 eine verharmlosende Pressemitteilung statt einer Ad-hoc-Mitteilung herausgegeben hatte, obwohl sie die Bedeutung ihres Engagements in US-Subprimes für den Wertpapiermarkt erkannt hatte.

2. "Freiwilliges" Delisting - Bundesverfassungsgericht mündliche Verhandlung vom 10.01.2012 - BvR 3142/07 und BvR 1569/08

In den Verfahren geht es um die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst. Als eine der denkbaren Folgen wird die Frage, ob eine mögliche Verringerung der Verkehrsfähigkeit der Aktien durch das Delisting das Eigentumsgrundrecht der Aktionäre tangiert, geprüft. Außerdem wird geprüft, ob der Bundesgerichtshof noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, wenn er für den Verlust der "gesteigerten" Verkehrsfähigkeit ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

3. Zur Pflicht des Anlageberaters über bedeutsame Gesetzesänderungen zu informieren - BGH-Urteil vom 01.12.2011 - III ZR 56/11

Die Kläger warfen dem beklagten Anlageberater fehlerhafte Kapitalanlageberatung vor und verklagten ihn auf Schadensersatz. Nach Ansicht der Kläger hatte der Beklagte unter anderem nicht informiert über die möglichen Auswirkungen des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (6. KWG-Novelle) sowie die damit für die streitgegenständliche Kapitalanlage verbunden Risiken.

Nach der Neufassung von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Einlagengeschäft) durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom 22. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2518) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998, bestand die nahe liegende Möglichkeit, dass die Aufsichtsbehörde die ratierliche Auszahlung des späteren Auseinandersetzungsguthabens der Anleger als ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ansehen und gegen die Anlagegesellschaft eine entsprechende Verbotsverfügung erlassen würde. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Anlagegesellschaft (Emittentin) für verpflichtet gehalten, die Anlageinteressenten darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzesänderung rechtliche Bedenken gegen die ratierliche Auszahlung der Auseinandersetzungsguthaben bestehen könnten. Daraus ergibt sich aber laut BGH nicht ohne weiteres eine entsprechende Aufklärungs- und Haftungspflicht des Anlageberaters. Bei dem Umfang der Aufklärungspflicht kommt es insbesondere darauf an, wie der Anlageberater gegenüber dem Anlageinteressenten auftritt und inwieweit er die berechtigte Erwartung hegt, über bestimmte Umstände informiert zu werden. Grundsätzlich gehören dazu auch Informationen über Gesetzesänderungen die auf die empfohlene Kapitalanlage erhebliche Auswirkungen haben können. Der Anlageberater muss aber nicht ohne besondere Anhaltspunkte infolge einer Gesetzesänderung auftretenden schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen nachgehen, die er regelmäßig nur unter Inanspruchnahme sachkundiger Hilfe abklären könnte.

Im Zeitpunkt der Zeichnung (4.11.1997) war die Gesetzesnovelle noch nicht in Kraft und der Beklagte hatte von der damit verbundenen Problematik keine Kenntnis. Insoweit durften die Kläger keine Aufklärung erwarten.


II. Nationale Gesetzgebung

1. Netto-Leerverkaufspositionsverordnung

Am 26.03.2012 tritt § 30i WpHG in Kraft. Danach sind ungedeckte Leerverkäufe ab bestimmten Schwellenwerten der BaFin zu melden und ggf. im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die nähere Ausgestaltung hinsichtlich der technischen Details zur Berechnung sowie zur Mitteilung und Veröffentlichung wird durch die Netto-Leerverkaufspositionstransparenzverordnung (N-LPTVO) geregelt werden. Die N-LPTVO soll noch vor Inkrafttreten des § 30i WpHG, d.h. vor dem 26.03.2012 Geltung erlangen. Anfang März 2012 wird die BaFin dafür über das Internet eine Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) zur Verfügung stellen.

Die N-LPTVO wird allerdings ab dem 01.11.2012 von der europäischen Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps abgelöst (näheres zur europäischen Regelung ist im Newsletter 4/2011 erschienen).

Weiterführender Link zur Webseite der Bafin.

2. Aktienrechtsreform

Am 20.12.2011 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf zur Änderung des Aktiengesetzes. Danach soll die Inhaberaktie einer nichtbörsennotierten Aktiengesellschaft künftig nur noch dann verwendet werden, wenn die entsprechende Sammelurkunde dauerhaft bei einer Wertpapiersammelbank hinterlegt ist. Außerdem sollen in Zukunft Wandelschuldverschreibungen mit einem Wandlungsrecht der Aktiengesellschaft als Schuldner zulässig sein. Weiterhin sind Vorzugsaktien ohne einen zwingenden Nachzahlungsanspruch vorgesehen. Das hat für Kreditinstitute den Vorteil, dass stimmrechtslose Vorzugsaktien ohne zwingenden Nachzahlungsanspruch nach den internationalen Eigenkapitalanforderungen auf das Kernkapital angerechnet werden können. Der Gesetzesentwurf wurde dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet.

Weiterführender Link zum Gesetzesentwurf.

III. EU - Recht

1. Finanztransaktionssteuer

In einer Pressemitteilung teilte das Europäische Parlament am 09.01.2012 mit, dass sich im Zusammenhang mit den Arbeiten am Richtlinienvorschlag für eine Finanztransaktionssteuer eine Mehrheit für die Einführung der Transaktionssteuer abzeichnet.

Die Finanztransaktionssteuer soll auf alle, zwischen Finanzinstituten durchgeführten, Transaktionen mit Finanzinstrumenten erhoben werden, wenn mindestens eine beteiligte Partei in der Europäischen Union ansässig ist. Der Handel mit Anteilen und Anleihen soll mit einem Steuersatz von 0,1 % und Derivatekontrakte sollen mit einem Steuersatz von 0,01 % besteuert werden. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die Steuer am 01. Januar 2014 in Kraft treten.

Näheres zur Pressemitteilung unter diesem Link.

2. SEPA-Verordnung

Die Sepa (Single European Payments Area)-Verordnung wurde am 14.02.2012 vom europäischen Parlament verabschiedet.

Ab 01. Februar 2014 kann europaweit nur noch die einheitliche internationale Kontonummern (IBAN) verwendet werden. Im nationalen Zahlungsverkehr dürfen die alten Kontonummern noch bis Februar 2016 verwendet werden. Der Business Identifier Code (BIC) wird ab Februar 2014 für Transfers im eigenen Land wegfallen und für Transfers innerhalb Europas ab Februar 2016.

Pressemitteilung des EU-Parlaments unter diesem Link.